AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mahn-
und Überwachungsinkassoaufträge

1. Der Inkassoservice übernimmt zur Einziehung Inkassoaufträge für unbestrittene, nicht ausgeklagte Forderungen im Inland und ist berechtigt, nach eigenem Ermessen vorzugehen.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Auftragserteilung nicht mehr selbst mit dem Schuldner zu verhandeln und keine gerichtlichen Schritte einzuleiten. Direkte Zahlungen des Schuldners sind dem Inkassoservice unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber haftet bei Zuwiderhandlung für alle dem Inkassoservice bzw. den ggf. beauftragten Rechtsanwälten zustehenden Kosten einschließlich vereinbarter Erfolgsprovision. Gerichtliche Maßnahmen werden grundsätzlich von Vertragsanwälten durchgeführt.

3. Der Inkassoservice erhält eine Bearbeitungsgebühr, Auslagenpauschale, Ersatz nachweisbarer Kosten, Mahnspesen für besondere Maßnahmen (z.B. Vergleich, Kontoführung, besondere Ermittlungen etc.) lt. jeweils gültiger Preisliste vom Schuldner sowie eine Provision in vereinbarter Höhe. Provisionspflichtig sind alle eingezogenen bzw. dem Schuldner erlassenen Beträge. Aus Zahlungen, die bei dem Inkassoservice, bzw. dessen Rechtsanwälten eingehen, werden die vorgenannten Kosten und Auslagen einbehalten bzw. verrechnet. Dies gilt auch für etwaige Provisionsansprüche. Eine Abrechnung und Überweisung eingezogener Beträge findet einmal monatlich statt.

4. Nachlässe bzw. Vergleiche bedürfen der Einwilligung des Auftraggebers.

5. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Auftrag unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zu kündigen, wenn nach 2 Jahren seit Auftragserteilung keine wesentliche Forderungsminderung eingetreten ist. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn vom Schuldner Zahlung geleistet wird oder Zahlungen in Aussicht stehen. Auch im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Kündigung ist der Inkassoservice berechtigt, neben den entstandenen Kosten die vereinbarte Erfolgsprovision geltend zu machen, wenn unter seiner Mitwirkung die Forderung durch Pfändung, Sicherungsübereignung, Abtretung o.ä. gesichert wurde.

6. Bei unberechtigter Kündigung haftet der Auftraggeber auf vollen Schadenersatz in Höhe der entstandenen Gebühren, Kosten und Auslagen zuzüglich der vereinbarten Provision. Dies gilt, mit Ausnahme der Provision, auch dann, wenn eine zum Einzug übergebene Forderung sich ganz oder teilweise als nicht bestehend erweist und der Auftraggeber den Inkassoservice schuldhaft nicht in Kenntnis gesetzt hat.

7. Eine Verjährungskontrolle wird im Einzelfall nur nach schriftlicher Vereinbarung übernommen.

8. Alle Ansprüche gegen den Inkassoservice verjähren nach 3 Jahren ab Datum der Schlußabrechnung. Der Inkassoservice führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen durch. Bei Übernahme und Durchführung aller Aufträge haftet der Inkassoservice lediglich bei grobem Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Im übrigen ist die Haftung für ein Verschulden der Person, derer sich der Inkassoservice zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, ausgeschlossen. Das gilt auch für den Fall der Unmöglichkeit und des Verzuges. Für den Fall der Unwirksamkeit dieser Haftungsfreistellung bei grobem Verschulden von Erfüllungsgehilfen ist in jedem Fall die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluß bezieht sich innerhalb dieses Rahmens auch auf die Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt folgende Regelung: Bei Übernahme und Durchführung aller Aufträge haftet der Inkassoservice nur bei grobem Verschulden; in den Fällen des Verzuges und der Unmöglichkeit auch bei leichtem Verschulden.

9. Die bei Auftragserteilung zur Verfügung zu stellenden Mahn- und Klageunterlagen können (mit Ausnahme der Schuldtitel) bei Erfolg einen Monat nach Schlußabrechnung, im Nichterfolgsfall sechs Monate nach Abschluß eines Auftrages vernichtet werden, falls sie nicht vom Auftraggeber angefordert sind.

10. Die in Ziffer 3 genannten Inkassokosten werden dem Schuldner mit Ausnahme der Erfolgsprovision berechnet.

11. Sollte der außergerichtliche Versuch, die Forderung einzutreiben, zu keinem Erfolg führen, so ist der Inkassoservice bevollmächtigt, einen Vertragsanwalt mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens und des Vollstreckungsverfahrens zu beauftragen. Der Vertragsanwalt ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuß auf voraussichtlich entstehende Auslagen zu verlangen.

12. Erweist sich eine Forderung als uneinbringlich bzw. verläuft das anwaltliche Vollstreckungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners erfolglos, berechnet der Inkassoservice dem Auftraggeber, statt der vollen Bearbeitungsgebühr nur eine Nichterfolgspauschale plus entstandener Barauslagen lt. gültiger Preisliste. Der Vertragsanwalt erhebt in solchen Fällen statt der gesetzlichen Gebühren nur eine geringe Gebührenpauschale plus MWSt und getätigter Auslagen.

13. Wird das gerichtliche Mahnverfahren durch Widerspruch des Schuldners streitig oder wird der Auftrag vor Beendigung der Zwangsvollstreckung zurückgezogen, bzw. wird von vornherein keine Vollstreckung gewünscht, so haben die Vertragsanwälte dem Auftraggeber gegenüber Anspruch auf die vollen gesetzlichen Anwaltsgebühren plus Auslagen.

14. Der Vertragsanwalt nimmt die Schlußabrechnung direkt mit dem Auftraggeber vor, kürzt sie jedoch um die dem Inkassoservice zustehenden Beträge und führt diese unter Übersendung einer Kopie der Schlußabrechnung unmittelbar an den Inkassoservice ab.

15. Dieser Vertrag gilt zunächst für die Dauer von 2 Jahren seit Datum des Vertragsabschlusses und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf des Vertrages eine der Vertragsparteien kündigt. Im übrigen wird in diesem Zusammenhang auf Ziffer 5 verwiesen.

Zusätzliche Bedingungen für das Überwachungs-/Inkassoverfahren

16. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Durchführung des Überwachungs- und Inkassoauftrages erforderlichen Vollmachten und Vollstreckungsunterlagen nebst Schuldtitel zur Verfügung zu stellen.

17. Im Erfolgsfall erhält der Inkassoservice eine Erfolgsprovision in vereinbarter Höhe. Die Provision kann gegen den Schuldner nicht geltend gemacht werden. Provisionspflichtig sind alle eingezogenen bzw. dem Schuldner erlassenen Beträge, auch Beträge, die direkt an den Auftraggeber gezahlt werden.

18. Bei erfolglosem Ausgang eines Überwachungs-/Inkassoauftrages entstehen dem Auftraggeber keine Kosten. Der Inkassoservice trägt in solchen Fällen das Kostenrisiko.

19. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Regelungen.