Erstattung von vorgerichtlichen Inkassokosten sowie der Rechtsverfolgungskosten im gerichtlichen Mahnverfahren
- Der Inkassodienstleister hat in der vorgerichtlichen Forderungseinziehung wie im gerichtlichen Mahnverfahren die gleichen Vergütungsansprüche wie ein Rechtsanwalt.
- Im gerichtlichen Mahnverfahren ist der Erstattungsanspruch des Gläubigers für die Rechtsverfolgung durch einen Inkassodienstleister nicht auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 25 EUR beschränkt. Vielmehr können auch hier die gleichen Kosten wie bei einem Rechtsanwalt – sofern als Vergütung vereinbart – als weitergehender materiell-rechtlicher Anspruch verlangt werden.
AG Frankfurt, Beschl. v. 10.06.2020 – 30 C 4824/19, Deutscher Anwalt Verlag Forderung & Vollstreckung Heft 07/20